Karcher KM 90-60 R Lpg Adv: Bestimmungsgemäße Ver- wendung

Bestimmungsgemäße Ver- wendung: Karcher KM 90-60 R Lpg Adv

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Verwenden Sie diese Kehrmaschine aus-

schließlich gemäß den Angaben in dieser 

Betriebsanleitung.

–

Diese Kehrmaschine ist zum Kehren 

von verschmutzten Flächen im Außen-

bereich bestimmt.

–

Das Gerät ist nicht für den öffentlichen 

Straßenverkehr zugelassen.

–

Jede darüber hinausgehende Verwen-

dung gilt als nicht bestimmungsgemäß. 

Für hieraus resultierende Schäden haf-

tet der Hersteller nicht; das Risiko hier-

für trägt allein der Benutzer.

–

Gasmotor

: Der Betrieb des Gerätes ist 

in geschlossenen Räumen bei ausrei-

chender Belüftung erlaubt.

Lagerung von Gasflaschen und Gerät 

nur erdgleich erlaubt.

–

An dem Gerät dürfen keine Verände-

rungen vorgenommen werden.

–

Das Gerät ist nur für die in der Betriebsan-

leitung ausgewiesenen Beläge geeignet.

–

Es dürfen nur die vom Unternehmer 

oder dessen Beauftragten für den Ma-

schineneinsatz freigegebenen Flächen 

befahren werden.

–

Generell gilt: Leichtentzündliche Stoffe 

von dem Gerät fernhalten (Explosions-/

Brandgefahr).

–

Niemals explosive Flüssigkeiten, 

brennbare Gase sowie unverdünnte 

Säuren und Lösungsmittel aufkehren/

aufsaugen! Dazu zählen Benzin, Farb-

verdünner oder Heizöl, die durch Ver-

wirbelung mit der Saugluft explosive 

Dämpfe oder Gemische bilden können, 

ferner Aceton, unverdünnte Säuren und 

Lösungsmittel, da sie die am Gerät ver-

wendeten Materialien angreifen.

–

Niemals reaktive Metallstäube (z.B. 

Aluminium, Magnesium, Zink) aufkeh-

ren/aufsaugen, sie bilden in Verbin-

dung mit stark alkalischen oder sauren 

Reinigungsmitteln explosive Gase.

–

Das Gerät ist nicht zum Aufkehren von 

gesundheitsgefährdenten Stoffen ge-

eignet.

–

Keine brennenden oder glimmenden 

Gegenstände aufkehren/aufsaugen.

–

Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist 

verboten. Der Betrieb in explosionsge-

fährdeten Räumen ist untersagt.

–

Die Mitnahme von Begleitpersonen ist 

nicht zulässig.

–

Das Schieben/Ziehen oder Transportie-

ren von Gegenständen ist mit diesem 

Gerät nicht erlaubt.

–

Asphalt

–

Industrieboden

–

Estrich

–

Beton

–

Pflastersteine

–

Das Gerät mit den Arbeitseinrichtungen ist 

vor Benutzung auf den ordnungsgemä-

ßen Zustand und die Betriebssicherheit zu 

prüfen. Falls der Zustand nicht einwandfrei 

ist, darf es nicht benutzt werden.

–

Beim Einsatz des Gerätes in Gefahrbe-

reichen (z. B. Tankstellen) sind die ent-

sprechenden Sicherheitsvorschriften 

zu beachten. Der Betrieb in explosions-

gefährdeten Räumen ist untersagt.

–

Die Bedienperson hat das Gerät be-

stimmungsgemäß zu verwenden. Sie 

hat die örtlichen Gegebenheiten zu be-

rücksichtigen und beim Arbeiten mit 

dem Gerät auf Dritte, insbesondere 

Kinder, zu achten.

–

Vor Arbeitsbeginn muss sich die Bedi-

enperson vergewissern dass alle 

Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß 

angebracht sind und funktionieren.

–

Die Bedienperson des Gerätes ist für 

Unfälle mit anderen Personen oder de-

ren Eigentum verantwortlich.

–

Auf eng anliegende Bekleidung der Be-

dienperson achten. Festes Schuhwerk 

tragen und locker getragene Kleidung 

vermeiden.

–

Vor dem Anfahren den Nahbereich 

kontrollieren (z.B. Kinder). Auf ausrei-

chende Sicht achten!

–

Das Gerät darf niemals unbeaufsichtigt 

gelassen werden, solange der Motor in 

Betrieb ist. Die Bedienperson darf das 

Gerät erst verlassen, wenn der Motor 

stillgesetzt, das Gerät gegen unbeab-

sichtigte Bewegungen gesichert und 

der Zündschlüssel abgezogen ist.

–

Das Gerät darf nur von Personen be-

nutzt werden, die in der Handhabung 

unterwiesen sind oder ihre Fähigkeiten 

zum Bedienen nachgewiesen haben 

und ausdrücklich mit der Benutzung be-

auftragt sind.

–

Dieses Gerät ist nicht dafür bestimmt, 

durch Personen (einschließlich Kinder) 

mit eingeschränkten physischen, sen-

sorischen oder geistigen Fähigkeiten 

oder mangels Erfahrung und/oder man-

gels Wissen benutzt zu werden, es sei 

denn, sie werden durch eine für ihre Si-

cherheit zuständige Person beaufsich-

tigt oder erhielten von ihr Anweisungen, 

wie das Gerät zu benutzen ist.

–

Kinder sollen beaufsichtigt werden, um 

sicherzustellen, dass sie nicht mit dem 

Gerät spielen.

Gefahr

Verletzungsgefahr!

Kippgefahr bei zu großen Steigungen.

–

In Fahrtrichtung Steigungen und Gefäl-

le nur bis zu 16 % befahren.

Kippgefahr bei instabilem Untergrund.

–

Das Gerät ausschließlich auf befestig-

tem Untergrund bewegen.

Kippgefahr bei zu großer seitlicher Nei-

gung.

–

Quer zur Fahrtrichtung nur Steigungen 

bis maximal 15% befahren.

Gefahr

Verletzungsgefahr!

–

Bitte beachten Sie die besonderen Si-

cherheitshinweise in der Betriebsanlei-

tung für benzinmotorische Geräte.

–

Die Abgasöffnung darf nicht verschlos-

sen werden.

–

Nicht über die Abgasöffnung beugen 

oder hinfassen (Verbrennungsgefahr).

–

Antriebsmotor nicht berühren oder an-

fassen (Verbrennungsgefahr).

–

Bei Betrieb des Gerätes in Räumen 

muss für ausreichende Belüftung und 

Abführung der Abgase gesorgt werden 

(Vergiftungsgefahr).

–

Abgase sind giftig und gesundheits-

schädlich, sie dürfen nicht eingeatmet 

werden.

–

Der Motor benötigt ca. 3 - 4 Sekunden 

Nachlauf nach dem Abstellen. In dieser 

Zeitspanne unbedingt vom Antriebsbe-

reich fernhalten.

Hauptverband der gewerblichen Berufsge-

nossenschaften e.V. (HVBG). Flüssiggase 

(Treibgase) sind Butan und Propan oder 

Butan/Propan-Gemische. Sie werden in 

besonderen Flaschen geliefert. Der Be-

triebsdruck dieser Gase ist abhängig von 

der Außentemperatur.

Gefahr

Explosionsgefahr! Flüssiggas nicht wie Ben-

zin behandeln. Benzin verdampft langsam, 

Flüssiggas wird sofort gasförmig. Die Gefahr 

der Raumvergasung und der Entzündung ist 

also bei Flüssiggas größer als bei Benzin.

Gefahr

Verletzungsgefahr! Nur Flüssiggasfla-

schen mit Treibgasfüllung nach DIN 51622 

der Qualität A beziehungsweise B, je nach 

Umgebungstemperatur verwenden.

Vorsicht

Die Verwendung von Haushaltsgas und Cam-

pinggas ist grundsätzlich verboten. Zugelas-

sen sind für den Gasmotor 

Flüssiggasgemische aus Propan/Butan deren 

Mischungsverhältnis zwischen 90/10 bis 30/

70 liegt. Wegen des besseren Kaltstartverhal-

tens ist bei Außentemperaturen unter 0 °C 

Bestimmungsgemäße Ver- wendung

Vorhersehbarer Fehlgebrauch

Geeignete Beläge

Sicherheitshinweise

Anwendung

Bedienung

Fahrbetrieb

Geräte mit Verbrennungsmotor

Sicherheitstechnische Richtlinien 

für Flüssiggas-Kraftfahrzeuge (nur 

Gasmotor)

3 DE

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(32 °F) Flüssiggas mit hohem Propananteil 

bevorzugt zu verwenden, da die Verdampfung 

bereits bei niedrigen Temperaturen stattfindet.

–

Sämtliche Personen, die mit Flüssiggas 

umzugehen haben, sind verpflichtet, 

sich die für die gefahrlose Durchfüh-

rung des Betriebes erforderlichen 

Kenntnisse über die Eigenarten der 

Flüssiggase anzueignen. Die vorliegen-

de Druckschrift ist mit der Kehrmaschi-

ne ständig mitzuführen.

–

Treibgasanlagen sind in regelmäßigen 

Zeitabständen, mindestens jedoch jähr-

lich einmal, durch einen Sachkundigen 

auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit zu 

prüfen (nach BGG 936).

–

Die Prüfung muss schriftlich beschei-

nigt werden. Prüfungsgrundlagen sind 

§ 33 und § 37 UVV "Verwendung von 

Flüssiggas" (BGV D34).

–

Als allgemeine Vorschriften gelten die 

Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeu-

gen, deren Motoren mit verflüssigten 

Gasen betrieben werden, des Bundes-

ministeriums für Verkehr.

–

Die Gasentnahme darf stets nur aus ei-

ner Flasche erfolgen. Die Gasentnah-

me aus mehreren Flaschen zugleich 

kann bewirken, dass das Flüssiggas 

aus einer Flasche in eine andere über-

tritt. Dadurch ist die überfüllte Flasche 

nach späterem Schließen des Fla-

schenventils (vgl. B. 1 dieser Richtlini-

en) einem unzulässigen Druckanstieg 

ausgesetzt.

–

Beim Einbau der vollen Flasche ist der 

Vermerk für die richtige Lage der Fla-

sche "oben" (Anschlussverschraubung 

zeigt senkrecht nach oben).

Der Austausch der Gasflasche ist sorgfältig 

vorzunehmen. Beim Ein- und Ausbau muss 

der Gasaustrittstutzen des Flaschenventils 

durch eine mit einem Schlüssel fest angezo-

gene Verschlussmutter abgedichtet sein.

–

Undichte Gasflaschen dürfen nicht wei-

terverwendet werden. Sie sind unter 

Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen 

sofort im Freien durch Abblasen zu ent-

leeren und dann als undicht zu kenn-

zeichnen. Bei der Ablieferung oder 

Abholung beschädigter Gasflaschen ist 

dem Verleiher oder seinem Vertreter 

(Tankwart oder dergleichen) von dem 

bestehenden Schaden sofort schriftlich 

Mitteilung zu machen.

–

Bevor die Gasflasche angeschlossen 

wird, ist ihr Anschlussstutzen auf ord-

nungsgemäßen Zustand zu prüfen.

–

Nach Anschluss der Flasche muss die-

se mittels schaumbildender Mittel auf 

Dichtheit geprüft werden.

–

Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das 

Öffnen und Schließen darf nicht unter 

Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen 

erfolgen.

–

Bei Flüssiggasbränden nur Kohlensäu-

retrockenlöscher oder Kohlensäure-

gas-Löscher verwenden.

–

Die gesamte Flüssiggasanlage muss 

laufend auf ihren betriebssicheren Zu-

stand, besonders auf Dichtigkeit über-

wacht werden. Die Benutzung des 

Fahrzeuges bei undichter Gasanlage 

ist verboten.

–

Vor dem Lösen der Rohr- beziehungs-

weise Schlauchverbindung ist das Fla-

schenventil zu schließen. Die 

Anschlussmutter an der Flasche ist 

langsam und zunächst nur wenig zu lö-

sen, da sonst das noch in der Leitung 

befindliche unter Druck stehende Gas 

spontan austritt.

–

Wird das Gas aus einem Großbehälter 

getankt, so sind die einschlägigen Vor-

schriften bei dem jeweiligen Flüssig-

gas-Großvertrieb zu erfragen.

Gefahr

Verletzungsgefahr!

–

Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt 

auf der bloßen Haut Frostwunden.

–

Nach dem Ausbau muss die Ver-

schlussmutter auf das Anschlussgewin-

de der Flasche fest aufgeschraubt 

werden.

–

Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifen-

wasser, Nekal oder sonstige schaum-

bildende Mittel zu benutzen. Das 

Ableuchten der Flüssiggasanlage mit 

offener Flamme ist verboten.

–

Beim Auswechseln einzelner Anlage-

teile sind die Einbauvorschriften der 

Hersteller zu beachten. Dabei sind Fla-

schen- und Hauptabsperrventile zu 

schließen.

–

Der Zustand der elektrischen Anlage 

der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist lau-

fend zu überwachen. Funken können 

bei Undichtigkeiten der gasführenden 

Anlageteile Explosionen verursachen.

–

Nach längerem Stillstand eines Flüssig-

gas-Kraftfahrzeuges ist der Einstell-

raum vor Inbetriebnahme des 

Fahrzeuges oder seiner elektrischen 

Anlagen gründlich zu lüften.

–

Unfälle im Zusammenhang mit Gasfla-

schen oder der Flüssiggasanlage sind 

der Berufsgenossenschaft und dem zu-

ständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort 

zu melden. Beschädigte Teile sind bis 

zum Abschluss der Untersuchung auf-

zubewahren.

–

Die Lagerung von Treibgas- bezie-

hungsweise Flüssiggasflaschen muss 

nach den Vorschriften TRF 1996 (Tech-

nische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur 

BGV D34, Anhang 4) vorgenommen 

werden.

–

Gasflaschen sind stehend aufzubewah-

ren. Der Umgang mit offenem Feuer 

und das Rauchen am Aufstellungsort 

von Behältern und während der Repa-

ratur ist nicht zulässig. Im Freien aufge-

stellte Flaschen müssen gegen Zugriff 

gesichert sein. Leere Flaschen müssen 

grundsätzlich verschlossen sein.

–

Die Flaschen- und Hauptabsperrventile 

sind sofort nach dem Einstellen des 

Kraftfahrzeuges zu schließen.

–

Für die Lage und Beschaffenheit der 

Einstellräume für Flüssiggas-Kraftfahr-

zeuge gelten die Bestimmungen der 

Reichsgaragenordnung und der jeweili-

gen Landes-Bauordnung.

–

Die Gasflaschen sind in besonderen, 

von den Einstellräumen getrennten 

Räumen aufzubewahren (siehe DA zur 

BGV D34, Anhang 2).

–

Die in den Räumen verwendeten elektri-

schen Handlampen müssen mit geschlos-

sener, abgedichteter Überglocke und mit 

kräftigem Schutzkorb versehen sein.

–

Bei Arbeiten in Ausbesserungswerk-

stätten sind die Flaschen- und 

Hauptabsperrventile zu schließen und 

die Treibgasflaschen gegen Wärmeein-

wirkung zu schützen.

–

Vor Betriebspausen und vor Betriebs-

schluss ist durch eine verantwortliche 

Person nachzuprüfen, ob sämtliche 

Ventile, vor allem Flaschenventile, ge-

schlossen sind. Feuerarbeiten, insbe-

sondere Schweiß- und 

Schneidarbeiten, dürfen in der Nähe 

von Treibgasflaschen nicht ausgeführt 

werden. Treibgasflaschen, auch wenn 

sie leer sind, dürfen nicht in den Werk-

stätten aufbewahrt werden.

–

Die Einstell- und Lagerräume sowie die 

Ausbesserungswerkstätten müssen gut 

belüftet sein. Dabei ist zu beachten, 

dass Flüssiggase schwerer als Luft 

sind. Sie sammeln sich am Boden, in 

Arbeitsgruben und sonstigen Boden-

vertiefungen an und können hier explo-

sive Gas-Luft-Gemische bilden.

–

Beim Transport des Gerätes ist der Mo-

tor stillzusetzen und das Gerät sicher 

zu befestigen.

–

Vor dem Reinigen und Warten des Ge-

rätes, dem Auswechseln von Teilen 

oder der Umstellung auf eine andere 

Funktion ist das Gerät auszuschalten 

und der Zündschlüssel abzuziehen.

–

Bei Arbeiten an der elektrischen Anlage 

ist die Batterie abzuklemmen.

–

Die Reinigung des Gerätes darf nicht 

mit Schlauch- oder Hochdruckwasser-

strahl erfolgen (Gefahr von Kurzschlüs-

sen oder anderer Schäden).

–

Instandsetzungen dürfen nur durch zu-

gelassene Kundendienststellen oder 

durch Fachkräfte für dieses Gebiet, 

welche mit allen relevanten Sicher-

heitsvorschriften vertraut sind, durch-

geführt werden.

–

Sicherheitsüberprüfung nach den ört-

lich geltenden Vorschriften für ortsver-

änderliche gewerblich genutzte Geräte 

beachten.

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Arbeiten am Gerät immer mit geeigne-

ten Handschuhen durchführen.

Pflichten der Betriebsleitung und der Ar-

beitnehmer

Wartung durch Sachkundigen

Inbetriebnahme/Betrieb

In den Einstell- und Lagerräumen sowie 

den Ausbesserungswerkstätten

Transport

Wartung

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